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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1775/10

Datum:
26.07.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 1775/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0726.1A1775.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 K 3319/09
Schlagworte:
Soldat auf Zeit Entlassung Kriegsdienstverweigerung Kriegsdienstverweigerer Dienstfähigkeit Dienstunfähigkeit Verwendungsfähigkeit Gutachten Arzt der Bundeswehr Austausch Entlassungstatbestand Übertragung Einzelrichter Anhörung auf Vorrat
Normen:
SG §55 Abs.2; SG §44 Abs.4 Satz1; SG §55 Abs.1; SG §46 Abs.2 Satz1 Nr.7; VwGO §6; ZPO §512
Leitsätze:

Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Soldat auf Zeit, welcher einerseits seine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit und andererseits seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt hat, nach erfolgter Anerkennung mit Blick auf diese unverzüglich gemäß § 55 Abs. 1 SG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG entlassen wird, wenn zum Entlassungszeitpunkt die Voraussetzungen für eine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Abs. 2 SG deshalb noch nicht vorlagen, weil es an einem Gutachten i.S.d. § 44 Abs. 4 Satz 1 SG fehlte.

Die Verfahrensrüge, dem Verwaltungsgericht seien im Zusammenhang mit der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter Fehler unterlaufen, kann nur dann zur Zulassung der Berufung führen, wenn der gerügte Verstoß zugleich eine Verletzung einer prozessualen Gewährleistung der Verfassung (rechtliches Gehör, gesetzlicher Richter) darstellt.

 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und – unter entsprechender, von Amts wegen erfolgender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung – für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf 20.487,41 Euro festgesetzt.

 
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