Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1579/10

Datum:
14.11.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 1579/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1114.1A1579.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 1806/09
Schlagworte:
Reisekosten Lehrer Lehrkraft Fürsorgepflicht Schulfahrt Klassenfahrt Studienfahrt Verzicht Verzichtserklärung unzulässige Rechtsausübung Interessenkonflikt Loyalitätskonflikt
Normen:
BeamtStG §45; LRKG NRW §5; LRKG NRW §7; LRKG NRW §8; LRKG NRW §9; BGB §242
Leitsätze:

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verbietet es, die Durchführung von Dienstgeschäften systematisch davon abhängig zu machen, dass der Beamte die hierfür be-nötigten Mittel ganz oder teilweise aus der für seine private Lebensführung und die seiner Familie bestimmten Alimentation aufbringt. Das gilt auch für Aufwendungen, die Lehrern aus Anlass von Schulfahrten (z.B. Klassen- oder Stufenfahrten) ent¬stehen.

Ein vom Dienstherrn in Bezug auf Schulfahrten bei den Lehrkräften systematisch abgefragter Verzicht auf Reisekosten führt den betroffenen Lehrer darüber hinaus in einen schwerwiegenden Interessen- und Loyalitätskonflikt, nämlich entwe¬der auf berech¬tigte persönliche Ansprüche zu verzichten oder aber die schulischen und zugleich dienstlichen Belange zu vernachlässigen. Das ist als grobe Verletzung der Fürsorgepflicht zu werten.

Dem Dienstherrn ist es hiervon ausgehend unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung grundsätzlich verwehrt, sich gegenüber dem Anspruch betrof¬fener Lehrer auf Reisekosten für Schulfahrten auf formularmäßig abgefragte Ver¬zichtserklärun¬gen zu berufen.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreck¬baren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des je¬weils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank