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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1541/11

Datum:
10.07.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 1541/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0710.1A1541.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 K 2342/05
Schlagworte:
Sonderzahlung Postpersonalvertretungsgesetz Verfassungsmäßigkeit Alimentation
Leitsätze:

Die für die bei den Postnachfolgegesellschaften beschäftigten Beamten geltende Regelung des § 10 Abs. 1 PostPersRG, welche den grundsätzlichen Wegfall der jährlichen Sonderzahlung vorsieht, ist mit höherrangigem Recht vereinbar (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 -, IÖD 2012, 74).

Beamte können ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation prozessual nur durch eine ihre Gesamtalimentation (Grundbesoldung) in den Blick nehmende Feststellungsklage, nicht hingegen durch eine Leistungsklage auf Zahlung bestimmter Besoldungsbestandteile oder durch eine Klage auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer einzelnen Besoldungskürzungsnorm geltend machen.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.750,22 Euro festgesetzt.

 
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