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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1540/11

Datum:
01.06.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 1540/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0601.1A1540.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 K 9079/10
Schlagworte:
Laufbahnprüfung Prüfungsfehler Rücktritt Rüge Chancengleichheit
Normen:
LAP-gntDBWVV §39
Leitsätze:

Bei einer Beeinträchtigung einer Prüfung durch äußere Mängel muss ein Prüfling diese grundsätzlich rügen. Erfolgt keine Abhilfe, muss er sich ohne schuldhaftes Zögern entscheiden, ob er aus diesem Grunde von der Prüfung zurücktritt oder sie gleichwohl gelten lassen will. Ein Rücktritt ist grundsätzlich nur solange möglich, wie die Prüfungsergebnisse noch nicht bekannt sind.

§ 39 LAP-gntDBWVV erfasst auch Fehler im Prüfungsverfahren, welche die Prüfungsbehörde zu vertreten hat.

 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für auch das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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