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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1362/10

Datum:
01.03.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 1362/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0301.1A1362.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 K 1520/09
Schlagworte:
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel Beihilfe Härtefall
Leitsätze:

Bei der Belastungsgrenze des § 12 Abs. 2 BhV handelt es sich auf Grundlage des Urteils des BVerwG vom 26. Juni 2008 - 2 C 2.07 - um einen Gesamtbetrag, der auch die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel umfasst. Es verstößt gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel eine eigenständige Belastungsgrenze aufzustellen, die neben diejenige aus § 12 Abs. 2 BhV tritt.

 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 7,62 Euro festgesetzt.

 
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