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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1339/10

Datum:
04.07.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 1339/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0704.1A1339.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 K 2954/09
Schlagworte:
Beförderung, Bewerbungsverfahrensanspruch, Ämterstabilität, Anfechtungsklage, Feststellungsklage, Fortsetzungsfeststellungsklage, Feststellungsinteresse, Subsidiarität, Schadensersatz, Bestenauslese, Wertigkeit des Dienstpostens, Vorverlagerung der Auswahlentscheidung
Normen:
§ 43 VwGO, Art. 33 Abs. 2 GG
Leitsätze:

Ein Beamter kann einen vor Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-gerichts zum Grundsatz der Ämterstabilität (Urteil vom 4.11.2011 – 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102) anhängig gemachten Beförderungsrechtsstreit unter bestimmten Umständen auf eine zulässige Feststellungsklage nach § 43 VwGO umstellen. Das gilt insbesondere dann, wenn das Verfahren einen Stand erreicht hat, in dem die Umstellung auf eine Anfechtungsklage – die Ernennungen der ausgewählten Bewer-ber betreffend – wegen Verfristung oder Verwirkung des Klagerechts nicht mehr möglich ist.

In derartigen Fällen kann die Absicht, einen – nicht offensichtlich aussichtslosen – Schadensersatzprozess gegen den Dienstherrn zu führen, das erforderliche Feststellungsinteresse begründen, auch wenn es im Rechtssinne nicht um eine Fortsetzungsfeststellungsklage geht.

Die Wertigkeit des bekleideten Dienst- oder Arbeitspostens ist kein leistungsbezogenes Merkmal im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG.

Zu den Anforderungen an einen der Beförderungsauswahl vorgelagerten Bewerbervergleich nach Bestenauslesegrundsätzen.

 
Tenor:

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der stattgebende Hauptausspruch des erstinstanzlichen Urteils wie folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte durch die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die im Jahre 2008 anstehenden Beförderungen nach A 15 den Kläger in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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