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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1337/10

Datum:
06.02.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 1337/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0206.1A1337.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1865/09
Schlagworte:
Unfallausgleich Erwerbsfähigkeit, Minderung der Sachverständigengutachten Amtsarzt Gutachten, amtsärztliches Aufklärungsrüge Amtsermittlung Teilstatus
Normen:
BeamtVG §35; ZPO §404 Abs.1; ZPO §412 Abs.1
Leitsätze:

Das Gericht ist nur dann verpflichtet, ein weiteres Gutachten (hier: zu der Frage des Grades des Minderung der Erwerbsfähigkeit) einzuholen, wenn sich ihm auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung eine weitere Sachaufklä-rung aufdrängen musste. Seine Weigerung, ein weiteres Gutachten einzuholen, findet im Prozessrecht nur dann keine Stütze, wenn das vorhandene Gutachten nicht (hinreichend) geeignet ist, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare (grobe) Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters gibt.

Den Feststellungen von Amtsärzten ist insbesondere wegen ihrer Weisungsfreiheit und ihrer Verpflichtung, ihre Feststellungen nur unter ärztlichen Gesichtspunkten und wahrheitsgemäß und unparteiisch zu treffen, regelmäßig hohe Aussagekraft zuzubilligen.

 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und – unter entsprechender Änderung der durch das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 29. April 2010 erfolgten Festsetzung – für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf 2.952,00 Euro festgesetzt.

 
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