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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1295/09

Datum:
21.03.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 1295/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0321.1A1295.09.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 27 K 5706/07
Schlagworte:
Soldat Bezirksschwerbehindertenvertretung freigestelltes Mitglied Fahrtkosten Reisekosten Einzugsgebietsregelung große Wegstreckenentschädigung Ermessensspielraum Vertretbarkeitsspielraum öffentliche Verkehrsmittel Zeitaufwand
Normen:
SGB IX §96 Abs.8 Satz1; BRKG §5 Abs.1; BRKG § 5 Abs.2; TGV §1 Abs.3 Nr.1; TGV §6 Abs.1 Satz1
Leitsätze:

Zu den durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten, welche nach § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX der Arbeitgeber bzw. Dienstherr zu tragen hat, zählt auch die als Trennungsgeld gezahlte Wegstreckenentschädigung für ein freige¬stelltes Mitglied einer Bezirksschwerbehindertenvertretung, welches wegen des auf die Aufnahme dieser Tätigkeit zurückzuführenden Wechsels seines Dienstortes nunmehr einen weiteren Weg vom und zum Dienstort zurücklegen muss als zuvor. Die anspruchsbegrenzende Ein¬zugsgebietsregelung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV ist insoweit nicht entsprechend anwendbar, weil § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX als spezielle Regelung eine nicht eingeschränkte Kostentragung des Arbeitgebers/Dienstherrn normiert.

Nutzt das freigestellte Mitglied für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Sitz der Schwerbehindertenvertretung sein eigenes Kraftfahrzeug, so hat es Anspruch auf die „große“ Wegstreckenentschädigung entsprechend § 5 Abs. 2 BRKG, wenn es nicht zumutbar auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden kann, weil dies – unter Beachtung des insoweit dem Mitglied zukommenden begrenzten Beurteilungs- bzw. Vertretbarkeitsspielraums – im Einzelfall aus triftigen, sachlich ein¬leuchtenden Gründen außer Betracht zu bleiben hat (hier wegen beträchtlicher und außergewöhnlicher Unter¬schiede hinsichtlich des jeweiligen Zeitaufwands).

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Zurückweisung ihrer Berufung verurteilt, an den Kläger als Weg¬streckenentschädigung für die Monate März bis Juni 2007 insgesamt 475,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins¬satz seit dem 21. Dezember 2007 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Voll¬streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreck¬baren Betrages ab¬wenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll¬streckung Sicherheit in Höhe des je¬weils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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