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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 125/11

Datum:
26.06.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 125/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0626.1A125.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 2004/10
Schlagworte:
Beihilfe eingehende Beratung
Normen:
GOÄ Nr.3
Leitsätze:

Die Erbringung weiterer, nicht in Nr. 3 GOÄ explizit genannter Leistungen schließt die Berechnungsfähigkeit der "eingehenden Beratung" nach Nr. 3 GOÄ auch dann aus, wenn auch dort genannte weitere Leistungen erbracht wurden.

 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 26,24 Euro festgesetzt.

 
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