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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1174/12

Datum:
19.09.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 1174/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0919.1A1174.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 2442/09
Schlagworte:
Trennungsgeld Versetzung Dienstort Wohnort
Normen:
BUKG §12 Abs.1; TGV §1
Leitsätze:

Ein Soldat hat für die täglichen Fahrten zwischen seinem Dienstort und seinem außerhalb dessen Einzugsgebiets gelegenen Wohnort keinen Anspruch auf Bewilligung von Trennungsgeld, wenn er aus Anlass einer ersten Versetzung an diesen Dienstort seinen Wohnort gewählt sowie in der Folge ununterbrochen beibehalten hat und er nach einer zwischenzeitlichen Versetzung an einen anderen Dienstort wieder an den vorherigen Wohnort zurückversetzt wird, ohne dass er aus dienstlichen Gründen eine Wohnung an dem zwischenzeitlichen Dienstort beibehalten muss.

 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.393,60 Euro festgesetzt.

 
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