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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1022/11

Datum:
20.11.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 1022/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1120.1A1022.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 1524/10
Schlagworte:
Laufbahnbefähigung gehobener Dienst
Leitsätze:

Ein mit dem ersten Staatsexamen abgeschlossenes Lehramtsstudium ist - auch zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit nach § 20 Satz 1 Nr. 2 BLV - nicht geeignet, die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes zu vermitteln. Nach § 17 Abs. 6 BBG muss auch der erforderliche Hochschulabschluss und nicht allein die berufliche Tätigkeit die Eignung aufweisen, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln.

 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 19.038,44 EUR festgesetzt.

 
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