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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 986/11

Datum:
10.09.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 986/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0910.19E986.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 27 K 4540/09
Leitsätze:

Der Streitwert für Streitigkeiten um die Grabgestaltung (etwa durch Grabmale, Ein-fassungen, Steinplatten, Skulpturen oder Fotos) ist nach § 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Nr. II. 15.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Regel mit dem halben Auffangwert zu bemessen (teilweise Änderung der Senatspraxis).

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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