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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 1259/11

Datum:
30.11.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 1259/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1130.19E1259.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 4416/10
Leitsätze:

Das „Übersteigen“ der regulären Sprachanforderungen im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG ist bei einem Einbürgerungsbewerber, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, an dem für Erwachsene geltenden Maßstab des § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG zu messen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Den Klägern wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren bewilligt und Rechtsanwältin I. in S. beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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