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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
2Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§§ 66 Abs. 6 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG)). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
3Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat als Streitwert des erstinstanzlichen Klageverfahrens zutreffend den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro festgesetzt. Auch der Senat bemisst die Bedeutung einer Pass- oder Personalausweisbeschränkung, auf die es nach § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG.
4OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2009 ‑ 19 B 1239/09 ‑.
5Die Argumente des Klägers in seiner Beschwerdebegründung rechtfertigen keine Abweichung von dieser Praxis. Insbesondere ist der Streitwert nicht deshalb auf 300,00 Euro zu reduzieren, weil er diesen Betrag in seiner Klageschrift als Streitwert angegeben hat. Maßgeblich ist nach § 52 Abs. 1 GKG die objektive Bedeutung der Sache für den Kläger, nicht sein subjektives Interesse an möglichst kostengünstigem Rechtsschutz. Ebenso wenig ist seine Bezifferung des Streitwertes in der Klageschrift eine Bezifferung im Sinne des § 52 Abs. 3 GKG. Schließlich kommt es auch nicht auf die Aufwendungen eines Elternteils für die familiengerichtliche Geltendmachung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an.
6Der Kostenausspruch folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
7Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).