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Die Beschwerde wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 100,16 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Die Beschwerde ist unzulässig. Der Antragsteller erfüllt nicht das Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 2 und 4 VwGO, auf dessen Inhalt ihn bereits das Verwaltungsgericht und der Berichterstatter des Senats hingewiesen haben. Diese Hinweise bezogen sich auf die aktuell geltende Fassung dieses Vertretungserfordernisses, entgegen der Auffassung des Antragstellers hingegen nicht auf das Rechtsberatungsgesetz von 1935, welches mit Ablauf des 30. Juni 2008 außer Kraft getreten ist.
3Der Senat folgt auch nicht der Meinung des Antragstellers, dieses Vertretungserfordernis sei unwirksam, weil er sich "aufgrund meines mir innehabenden reichsverfassungsrechtlichen besonderen Status von Berlin" selbst vertreten könne. Dieser Standpunkt ist juristisch ebenso abwegig wie die ihm zugrunde liegende Grundeinstellung des Antragstellers, ein "reichsverfassungsrechtlicher" Staat "Deutsches Reich" mit der Weimarer Reichsverfassung als Grundlage bestehe bis heute fort, deshalb seien die Bundesrepublik Deutschland, die Bundesländer und deren Behörden rechtsunwirksam, was insbesondere auch für die Finanzämter und die GEZ gelte.
4http://ag-freies-deutschland.de/wp-content/uploads/2011/11/D_Gesetze_Paragraphen_01.03.2012-1.pdf.
5Entsprechendes gilt für seinen Antrag, ihm einen Rechtsanwalt zu benennen, "der den reichsverfassungsrechtlich besonderen Status von Berlin besitzt".
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
7Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47, 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
8Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).