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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 939/11

Datum:
23.04.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 939/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0423.19A939.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 229/10
Leitsätze:

Die Vorenthaltung der Möglichkeit, eine Rentenanwartschaft künftig zu erwerben, ist kein erheblicher Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

 
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