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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 928/10

Datum:
11.09.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 928/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0911.19A928.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 4441/09
Leitsätze:

1. Die Regelungswirkung einer Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SchulG NRW besteht darin, innerhalb des bestehenden Schulverhältnisses die Verpflichtung des Schülers zu begründen, anstelle der bisher besuchten Klasse oder Lerngruppe nunmehr eine parallele, d. h. demselben Jahrgang angehörende Klasse oder Lerngruppe zu besuchen.

2. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse eines von einer erledigten Schulordnungsmaßnahme betroffen gewesenen Schülers im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO setzt voraus, dass er konkrete Tatsachen zum Fortgang seiner schulischen und/oder beruflichen Laufbahn nach Eintritt des erledigenden Ereignisses mitteilt.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Verfahren zweiter Instanz auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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