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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 39/11

Datum:
30.07.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 39/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0730.19A39.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 3893/09
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesprüfungsamtes für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 7. Mai 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2009 verpflichtet, dem Kläger die Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächern Sozialpädagogik und Wirtschaftslehre/Politik zu ermöglichen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Kläger zu einem Achtel und das beklagte Land zu sieben Achteln. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Verfahren zweiter Instanz auf 15.000 Euro festgesetzt.

 
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