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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 3006/06

Datum:
05.07.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 A 3006/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0705.19A3006.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 3817/04
Leitsätze:

Eine in Nordrhein-Westfalen vor 2005 erteilte Zustimmung zur Führung einer auslän¬dischen Gastprofessorbezeichnung hatte keine Verbotswirkung für eine abweichen¬de Bezeichnungsführung in anderen Bundesländern. Deren Rechtmäßigkeit richtete sich vielmehr ausschließlich nach dem Gradführungsrecht dieser Länder.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Es wird festgestellt, dass der Kläger in der Zeit vom 21. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2004 be-rechtigt war, den ihm von der Dalian Medical University in der Volksrepublik China verliehenen Titel „Visiting Professor“ in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern und Hessen ohne die Klammerzusätze zu führen, welche das be¬klagte Land in seinen Zustimmungsbescheiden vom 15. November 2001 und vom 15. Mai 2003 festgelegt hat.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt das beklagte Land.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck-bar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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