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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 2703/10

Datum:
05.07.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 A 2703/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0705.19A2703.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 3151/09
Leitsätze:

1. Eine Reduzierung des Ermessens, welches § 14 StAG dem Bundesverwal-tungs¬amt für eine Einbürgerung vom Ausland her einräumt, auf Null kann regelmäßig nicht davon abhängen, welche Ermessenserwägungen das Amt angestellt hat, und ob diese mit seiner sonstigen Ermessenspraxis im Einklang stehen.

2. Der Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 25. Juni 2001 - V 6 - 124 460/1 - an das Bundesverwaltungsamt (BVA-Erlass) unterliegt keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie eine Rechtsnorm.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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