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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 2264/10

Datum:
06.12.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 A 2264/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1206.19A2264.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 3904/09
Leitsätze:

1. Das Merkmal der Ursächlichkeit in § 25 Abs. 1 RuStAG setzt einen Antrag des Deutschen voraus, der als eigenständige, nur seine Person betreffende Willenserklärung ausschließlich auf den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit gerichtet ist.

2. Der Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit aufgrund Rückkehr (Aliyah) ist kein Antragserwerb nach § 25 Abs. 1 RuStAG, sondern ein automatischer Staatsangehörigkeitserwerb kraft Gesetzes.

 
Tenor:

Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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