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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 2207/11

Datum:
12.12.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 A 2207/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1212.19A2207.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 1 K 2077/10
Leitsätze:

Ein die Umbettung eines Verstorbenen rechtfertigender wichtiger Grund kann vorliegen, wenn sich dieser zu Lebzeiten für einen Bestattungsort entschieden hat, seine Eltern ihn aber unter vorsätzlicher Missachtung dieses Willens und des Totenfürsorgerechts seines Kindes andernorts haben bestatten lassen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 23. August 2010 verpflichtet, einer Umbettung des verstorbenen Dr. Felix Rudolf T.   aus dem Familienwahlgrab Feld VI, Reihe 07, Nr. 01, auf dem städtischen Friedhof E.  , E.  , auf den städtischen Friedhof C.   in P.  -C.   zuzustimmen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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