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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 1386/11

Datum:
06.12.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 A 1386/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1206.19A1386.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 1 K 2149/09
Leitsätze:

1. Altersversorgung im Sinne der §§ 105 Abs. 2, 106 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) SchulG NRW ist neben der gesetzlichen Rentenversicherung auch die Zu-satzversorgung im öffentlichen Dienst.

2. Sanierungsgeld, welches der Arbeitgeber an eine Zusatzversorgungskasse zahlt, ist eine Aufwendung für Altersversorgung im Sinne des § 106 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) SchulG NRW.

3. Vergleichsmaßstab für die Anwendung der Höchstbetragsbegrenzung des § 105 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW auf Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung ist eine Gesamtbetrachtung aller dieser Aufwendungen, nicht lediglich ein Höhenvergleich einzelner Aufwendungen, etwa der gezahlten Sa¬nierungsgelder.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Festsetzungsbescheides der Bezirksregierung N. vom 30. September 2009 verpflichtet, für das Haushaltsjahr 2008 einen zu-sätzlichen Personalkostenzuschuss in Höhe von 4.417,05 Euro festzusetzen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt das beklagte Land zu 7/8 und das klagende Bistum zu 1/8.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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