Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der Berufungszulassungsantrag bleibt erfolglos. Auf die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 VwGO kommt es nicht an. Denn die Klage ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf die Gründe seines Beschlusses 19 B 957/11 vom heutigen Tag Bezug.
3Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
4Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.
5Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).