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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 968/11

Datum:
26.04.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 968/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0426.18E968.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 5 K 1659/11
Schlagworte:
Vaterschaftsanfechtungsverfahren Vorgreiflichkeit anfechtungsberechtigte Behörde Aussetzung Ausländerbehörde Untätigkeitsklage zureichender Grund
Normen:
AufenthG § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; AufenthG § 79 Abs. 2 Satz 2; AufenthG § 87 Abs. 6; AufenthG § 90 Abs. 5; BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 5; VwGO § 75 Satz 1; VwGO § 75 Satz 3
Leitsätze:

1. Die gesetzlich zwingend vorgegebene Aussetzung eines Aufenthaltserlaubnis¬erteilungsverfahrens nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AufenthG (Vaterschaftsanfechtung) stellt ein verfahrensrechtliches Erteilungshindernis dar, das auch vom Gericht zu beachten ist.

2. Liegen die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 AufenthG vor, ist ein zureichender Grund im Sinne von § 75 Satz 1 VwGO dafür gegeben, dass der beantragte Verwaltungsakt von der Ausländerbehörde noch nicht erlassen ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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