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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 871/11

Datum:
16.04.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 871/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0416.18E871.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 12 K 2766/11
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe rückwirkende Bewilligung teilweises Obsiegen Bewilligungsbescheid Sozialhilfe Asylbewerberleistungsgesetz Hauptantrag Hilfsantrag
Normen:
ZPO § 114; ZPO 117; PKHVV § 2 Abs. 2 ; GKG § 45 Abs. 1 Satz 3
Leitsätze:

Bei Vorlage eines aktuellen Bewilligungsbescheides über den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist das Fehlen (weiterer) Angaben zu den Absätzen D bis J des amtlichen Prozesskostenhilfeformulars unschädlich, wenn dem Gericht auch ohne diese Angaben ohne Weiteres ein verlässlicher Rückschluss auf die Bedürftigkeit des Antragstellers möglich ist.

Hat das Begehren eines Antragstellers nur zu einem Teil hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist Prozesskostenhilfe für diesen Teil auch dann zu gewähren, wenn er sich auf die spätere Kostenentscheidung nicht auswirkt (Änderung der Senatsrechtsprechung).

Ob Anträge den selben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG betreffen, bestimmt sich nicht nach dem prozessualen Streitgegenstandsbegriff. Maßgebend ist vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtungsweise.

Hat eine Klage nur teilweise Erfolg und wirkt sich dieser Teil nicht streitwerterhöhend aus, ist für die zu gewährende Prozesskostenhilfe ein Teilstreitwert zu bestimmen.

 
Tenor:

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Der Klägerin wird rückwirkend für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und die zur Vertretung bereite Rechtsanwältin I. aus L. beigeordnet, soweit sie hilfsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt hat. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die in der Anlage 1 zum GKG unter Nr. 5502 bestimmte, von der Klägerin zu tragende Gebühr wird auf die Hälfte ermäßigt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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