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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 506/12

Datum:
29.08.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 506/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0829.18E506.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 177/12
Schlagworte:
einseitige Erledigungserklärung übereinstimmende Erledigungserklärung Hauptsacheerledigung
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2; VwGO § 91; VwGO § 92 Abs. 1
Leitsätze:

1. Eine einseitige Erledigungserklärung kann wirksam nur abgegeben werden, solange eine verfahrensbeendende Entscheidung noch nicht ergangen ist.

2. Übereinstimmende Erledigungserklärungen können auch noch nach Ergehen einer verfahrensbeendenden Entscheidung bis zu deren Rechtskraft abgegeben werden.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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