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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 491/12

Datum:
18.06.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 491/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0618.18E491.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 12 K 2308/12
Schlagworte:
Duldung Grenzübertrittsbescheinigung Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht Ausreisefrist
Normen:
AufenthG § 60a Abs. 2; AufenthG § 58; § 59 AufenthG
Leitsätze:

Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung besteht nicht, solange eine dem Ausländer gesetzte Ausreisefrist nicht abgelaufen ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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