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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 291/12

Datum:
26.03.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 291/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0326.18E291.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 25 K 321/12
Schlagworte:
Streitwert Fiktionsbescheinigung
Normen:
AufenthG § 81 Abs. 3; AufenthG § 81 Abs. 5; GKG § 52 Abs. 1
Leitsätze:

Der Streitwert für ein auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG gerichtetes Klageverfahren ist auf 2.500 Euro, der für ein entsprechendes Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO ist auf 1.250 Euro festzusetzen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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