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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 1327/11

Datum:
09.01.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 1327/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0109.18E1327.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 12 K 5340/10
Schlagworte:
Untertauchen ladungsfähige Anschrift Beurteilungszeitpunkt Prozesskostenhilfe
Normen:
ZPO § 114; VwGO § 166
Leitsätze:

1. Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Prozesskosten-hilfeantrags ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidungsreife. Ergeht die gerichtliche Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt, so sind in der Regel zwischenzeitliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen. Ausnahmsweise können auch zwischenzeitliche Änderungen zu Lasten des Antragstellers beachtlich sein. Dies gilt etwa dann, wenn der Antragsteller ohne nachvollziehbaren Grund seine aktuelle ladungsfähige Anschrift nicht mitteilt oder untertaucht und dies nach Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags zur Unzulässigkeit der Klage führt.

2. Für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist maßgeblich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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