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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 932/12

Datum:
09.11.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 932/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1109.18B932.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 12 L 636/12
Schlagworte:
Aufenthaltserlaubnis mehrere Zwecke Fiktionswirkung Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis Rücknahme eines Aufenthaltserlaubnisantrags Auslegung Rechtsschutzbedürfnis
Normen:
AufenthG § 81 Abs. 4; AufenthG § 84 Abs. 2; AufenthG § 16; AufenthG § 28; BGB § 133; BGB § 157; VwVfG § 48
Leitsätze:

1. Der in einem Bescheid der Ausländerbehörde enthaltene textbausteinmäßige "Hinweis", "Eine etwaige beantragte Aufenthaltsgenehmigung wird hiermit gleichzeitig versagt, da die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung an einen Ausländer der ausgewiesen oder abgeschoben wurde, gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausgeschlossen ist." kann regelmäßig nicht als rechtverbindliche Bescheidung eines Aufenthaltserlaubnisantrags verstanden werden.

2. Hat eine Ausländerbehörde einen sich auf mehrere Aufenthaltszwecke bezogenen Antrag nicht vollständig beschieden, kann der bisherige Aufenthaltstitel u.U. nach wie vor gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG fortbestehen.

3. Es ist durch Auslegung des Antrags zu bestimmen, ob in der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem Zweck eine vollständige Bescheidung des auf mehrere Aufenthaltszwecke bezogenen Antrags zu sehen ist.

4. Für die Auslegung eines Aufenthaltserlaubnisantrags sind die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze anwendbar.

5. Die Ausländerbehörde darf regelmäßig jedenfalls dann annehmen, dass dem Antragsbegehren vollständig entsprochen wird, wenn dem Ausländer der für ihn günstigste Titel erteilt wird, dieser ihm zugleich die Verfolgung der übrigen von der Antragstellung umfassten Zwecke ermöglicht und auch ansonsten kein Interesse an der Erteilung eines weiteren/anderen Aufenthaltstitels offenkundig ist.

6. Mangels entgegenstehender Formvorschriften können Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis konkludent zurückgenommen werden.

7. Die Fortgeltungsfiktion des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG berechtigt grundsätzlich nicht zu einer Erwerbstätigkeit über die ursprüngliche Geltungsdauer einer zurückgenommenen Aufenthaltserlaubnis hinaus.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

 
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