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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 420/12

Datum:
21.06.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 420/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0621.18B420.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 35/12
Schlagworte:
Wohnsitzauflage räumliche Beschränkung
Normen:
AufenthG § 12 Abs. 2; AufenthG § 12 Abs. 3; OBG NRW § 14
Leitsätze:

Eine Wohnsitzauflage ist keine räumliche Beschränkung i.S.v. § 12 Abs. 2 und 3 AufenthG.

 
Tenor:

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. aus X. bewilligt.

Der angegriffene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 2760/11 (VG Münster) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. Dezember 2011 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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