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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 301/12

Datum:
06.06.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 301/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0606.18B301.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 68/12
Schlagworte:
Abschiebungsandrohung Asylverfahren Zuständigkeit Bundesamt Ausländerbehörde Erledigung
Normen:
AsylVfG § 34; AufenthG § 59
Leitsätze:

1. Eine asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung erledigt sich durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (wie BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99-, BVerwGE 109, 308).

2. Wird der Aufenthalt eines Ausländers nach erfolglosem Abschluss seines Asylverfahrens aus asylverfahrensunabhängigen Gründen erlaubt, so wird die Ausländerbehörde für den Erlass einer Abschiebungsandrohung zuständig.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.

 
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