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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 169/12

Datum:
27.08.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 169/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0827.18B169.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 673/11
Schlagworte:
Familienangehöriger Arbeitnehmer ordnungsgemäßer Wohnsitz Zuzugsgenehmigung Familienzusammenführung Visum
Normen:
ARB 1/80 Art. 7 Satz 1; AufenthG § 6 Abs. 3; AufenthG § 34 Abs. 1
Leitsätze:

1. Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 liegt eine dreistufige Systematik zu Grunde, nach der die Regelungsbefugnisse des Aufnahmemitgliedstaats von Stufe zu Stufe abnehmen (wie EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 – C-484/07 – Pehlivan -):

a) Die Erteilung der erstmaligen Erlaubnis zur Familienzusammenführung unterliegt grundsätzlich dem nationalen Recht.

b) Bis zum Ablauf des Drei-Jahres-Zeitraums darf der weitere Aufenthalt des Familienangehörigen nur von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, welche die Einhaltung des Ziels des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 gewährleisten sollen.

c) Nach Ablauf des Drei-Jahres-Zeitraums darf der Aufenthalt des Familienangehörigen nicht mehr von irgendwelchen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

2. Ein nach § 6 Abs. 3 AufenthG zum Zwecke des Familiennachzugs erteiltes Visum ist eine Zuzugsgenehmigung i.S.v. Art. 7 Satz 1 ARB 1/80.

 
Tenor:

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 2557/11 (VG Münster) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. Oktober 2011 wird ange-ordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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