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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1585/11

Datum:
16.04.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1585/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0416.18B1585.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 5 L 995/10
Schlagworte:
Abschiebungsschutz Amtshilfe länderübergreifender Wohnsitzwechsel Duldung Zuständigkeit
Normen:
AufenthG § 60a Abs. 2 Satz 1; AufenthG § 61 Abs. 1 Satz 1; OBG § 4
Leitsätze:

Eine Ausländerbehörde ist für die Gewährung von Abschiebungsschutz nicht bereits deshalb örtlich zuständig, weil sie die Abschiebung im Wege der Amtshilfe durchführt (wie Senatsbeschluss vom 13. Februar 2007 - 18 B 243/07 -).

Die für den vorgesehenen Aufenthaltsort gemäß § 4 OBG NRW örtlich zuständige Ausländerbehörde kann verpflichtet sein, einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, der kein Asylverfahren betrieben hat und dessen Aufenthalt nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes beschränkt ist, einen länderübergreifenden Wohnsitzwechsel durch Erteilung einer (Zweit-)Duldung zu ermöglichen (wie Senatsbeschluss vom 17. Februar 2006 - 18 B 1707/05 -).

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antragsteller zunächst bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren 5 K 4428/10 zu dulden.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 ,-- Euro festgesetzt.

 
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