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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1572/11

Datum:
24.04.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1572/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0424.18B1572.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 25 L 1776/11
Schlagworte:
Rückkehrerfall Freizügigkeit Unionsbürger Familienangehöriger Aufenthaltskarte Bescheinigung Arbeitssuche Existenzmittel
Normen:
FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 5; FrewizügG/EU § 3 Abs. 1; FreizügG/EU § 4; FreuzpügG/EU § 5 Abs. 2
Leitsätze:

Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU in sog. Rückkehrerfällen.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Dezember 2011 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 1.250 Euro festgesetzt.

 
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