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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 537/11

Datum:
23.08.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 A 537/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0823.18A537.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 5 K 8736/09
Schlagworte:
Aufenthaltserlaubnis Familiennachzug Familiennachzug eines ausländischen Elternteils Familiennachzug zu Deutschen Rechtsschutzbedürfnis rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Scheinvaterschaften Vaterschaftsanerkennung missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung Vaterschaftsanfechtungsverfahren anfechtungsberechtigte Behörde zivilrechtlich wirksame Vaterschaftsanerkennung
Normen:
AufenthG § 27 Abs. 2; AufenthG § 27 Abs. 1a Nr. 1; AufenthG § 28 ABs. 1 Satz 1 Nr. 3
Leitsätze:

1. Es besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung einer Aufenthaltser-laubnis für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ab Antragstellung, wenn sich die begehrte rückwirkende Erteilung auf die weitere aufent¬haltsrechtliche Stellung des Ausländers positiv auswirken kann.

2. Erkennt ein Mann, der nicht der biologische Vater eines Kindes ist, die Vater-schaft an, um dadurch mittelbar der Kindesmutter den Aufenthalt im Bundes-gebiet zu ermöglichen, so steht der Ausschlussgrund des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG dem Familiennachzug der Kindesmutter nicht entgegen.

3. Zur Vermeidung eines gesetzlichen Wertungswiderspruchs ist insbesondere mit Blick auf Art. 6 GG davon auszugehen, dass sich § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG jedenfalls im Fall des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht auf den Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG bezieht.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das angegriffene Urteil wird insoweit geändert, als der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. Juni 2010 verpflichtet wird, der Klägerin für die Zeit vom 4. August 2003 bis 3. März 2008 und ab dem 17. Juni 2010 eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG bzw. § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG zu erteilen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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