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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 2388/10

Datum:
22.03.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 A 2388/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0322.18A2388.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 5 K 1100/09
Schlagworte:
Ausweisung zwingende Ausweisung Regelausweisung Ermessensausweisung besonderer Ausweisungsschutz Ergänzen von Ermessenserwägungen
Normen:
VwGO § 114 Satz 2; AufenthG § 53 Nr. 1; AufenthG § 53 Nr. 2; AufenthG § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4; AufenthG § 56 Abs. 1 Satz 4
Leitsätze:

1. § 114 Satz 2 VwGO schließt es aus, die bereits bei Erlass einer Ausweisungsverfügung gebotene Ermessensentscheidung erstmals im Laufe des gerichtlichen Verfahrens zu treffen.

2. Zu den Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Regelausweisung nach §§ 53 Nr. 1 und 2, 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 4 AufenthG.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Ziffer 1 des Bescheides des Beklagten vom 26. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides der Bezirksregierung L. vom 10. Februar 2009 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Hälfte der Kosten des ersten Rechtszuges sowie die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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