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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 1936/11

Datum:
05.07.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 A 1936/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0705.18A1936.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 12 K 1005/11
Nachinstanz:
Bundesverwaltungsgericht, 1 B 20.12
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Be­teiligten das Verfahren in der Hauptsache über­einstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

 

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsver­fahrens.

 

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll­streckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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