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Oberverwaltungsgericht NRW, 17 E 831/11

Datum:
18.01.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 E 831/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0118.17E831.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 5765/10
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

 

Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozess­kostenhilfe ohne Festsetzung von Monatsraten bewilligt und Rechtsanwältin I. , S. , beigeordnet.

 

Das beklagte Land trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet

 
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