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Oberverwaltungsgericht NRW, 17 E 1149/11

Datum:
14.03.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 E 1149/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0314.17E1149.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 K 2670/11
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, Entscheidungsreife
Normen:
VwGO § 166; ZPO § 114
Leitsätze:

Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ist auf den Zeitpunkt der Entschei¬dungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs abzustellen.

Ent¬scheidungsreife liegt regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfe¬unterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme vor.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz Prozess¬kostenhilfe bewilligt und der zur Vertretung bereite Rechtsanwalt I. aus E. bei¬geord¬net.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 
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