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Oberverwaltungsgericht NRW, 17 B 751/12

Datum:
30.08.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 B 751/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0830.17B751.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 8 L 346/11
Leitsätze:

Es bleibt offen, ob das Beteiligungserfordernis des § 72 Abs. 2 AufenthG nach dem Gesetzeszweck dann nicht besteht, wenn das individuelle Vorbringen des Auslän-ders keinen Anlass dafür bietet, eine bestimmte klärungsbedürftige Frage hinsichtlich der allgemeinen Verhältnisse in dem Zielstaat zu beantworten und dafür die besondere Sachkunde des Bundesamts zu nutzen.

Auf eine zu Unrecht unterbliebene Beteiligung kann sich der betroffene Ausländer nicht berufen, da das Beteiligungserfordernis keine verfahrensrechtliche Schutznorm darstellt, die das Ziel verfolgt, Rechte des Ausländers zu wahren.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

 
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