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Oberverwaltungsgericht NRW, 17 B 1099/12

Datum:
13.11.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 B 1099/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1113.17B1099.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 L 387/12
Schlagworte:
Niederlassungserlaubnis leitender Angestellter Spezialist besondere Berufserfahrung
Normen:
AufenthG § 19 Abs. 2 Nr. 3 in der bis zum 31. Juli 2012 geltenden Fassung
Leitsätze:

Die von § 19 Abs. 2 Nr. 3 zweite Alternative AufenthG vorausgesetzte besondere Berufserfahrung muss sich gerade aus der (vorgängigen) Tätigkeit eines leitenden Angestellten ergeben.

Als Vergleichsgruppe für die überdurchschnittliche Qualifizierung eines Spezialisten i.S.v. § 19 Abs. 2 Nr. 3 erste Alternative AufenthG ist auf Personen mit einer vergleichbaren Berufsausbildung und vergleichbaren erworbenen Kenntnissen abzustellen. Spezialitätenköche als solche sind keine Spezialisten i. S. dieser Norm.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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