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Oberverwaltungsgericht NRW, 17 A 2542/09

Datum:
12.09.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 A 2542/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0912.17A2542.09.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 5 K 5769/08
Schlagworte:
Rentenanwartschaft Stammrecht Zusatzleistung Eingriff legitimer Zweck funktionaler Zusammenhang Verhältnismäßigkeit Äquivalenz von Versorgungsleistungen und Beitragsleistungen
Normen:
GG Art 14; SNÄV § 16 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:

In berufsständischen Versorgungswerken erworbene Anwartschaften auf Leistungen unterfallen dem Schutz des Art. 14 GG.

Bei Eingriffen in die Altersrente, die durch den Wegfall von Zusatzleistungen wie dem Kinderzuschuss verursacht werden, bestehen keine weitergehenden Anforderungen als für Eingriffe, die die Altersrente selbst, also das Stammrecht betreffen. Anderenfalls würde der funktionale Zusammenhang - hier die satzungsmäßige Koppelung einer Zusatzleistung (Kinderzuschuss) an das Stammrecht (Altersrente) - aufgelöst und eine isolierte Betrachtung erfolgen.

Satzungsänderungen, die die Höhe der Rentenanwartschaft zwecks Sicherung der Finanzierbarkeit der ärztlichen Pflichtversicherung berühren, sind nur dann ver-fassungsrechtlich zulässig, wenn sie an einen Umstand anknüpfen, der für die Finanzsituation der Versorgungskasse kausal ist.

Ein als freiwillige Zusatzleistung gewährter Kinderzuschuss zur Altersrente ist kein unmittelbares Äquivalent erbrachter eigener Beitragsleistungen.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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