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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 F 19/12

Datum:
17.09.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 F 19/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0917.16F19.12.00
 
Normen:
VwGO § 24 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1 und VwGO § 22 Nr. 3
Leitsätze:

Bei einem in den Formen des Privatrechts organisierten Unternehmen kommt es im Hinblick auf eine am Gedanken der Rechtssicherheit orientierte Anwendung des § 22 Nr. 3 VwGO allein auf die mehrheitliche Beteiligung der öffentlichen Hand an dem Unternehmen und die Leitungsfunktion des Angestellten an.

 
Tenor:

Herr K. C. , Am B. 44, E. , wird von seinem Amt eines ehrenamtlichen Richters bei dem Verwaltungsgericht Aachen mit sofortiger Wirkung entbunden.

 
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