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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 E 1324/11

Datum:
10.10.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 E 1324/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1010.16E1324.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 5448/11
Schlagworte:
Rechtsweg Ordentliche Gerichtsbarkeit Zivilrechtsweg Zivilgericht Verwaltungsrechtsweg Verwaltungsgericht Verweisung Leistungsanspruch Stiftungsleitung Contergan Conterganstiftung Schadensersatz Schadensersatzanspruch Verletzung öffentlicher Pflichten Amtshaftung Amtshaftungsanspruch
Normen:
ContStifG § 23; GVG § 17 Abs. 2; VwGO § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 Alt. 3; GG Art 34 Satz 3 GG
Leitsätze:

Zum Rechtsweg bei der Geltendmachung höherer Leistungen nach dem ContStifG gegenüber der Aufsichtsbehörde der Conterganstiftung, wenn dieser Anspruch auch auf schadensersatzrechtliche Erwägungen gestützt wird.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. November 2011 aufgehoben. Für das Begehren des Klägers auf gesamtschuldnerische Mithaftung der Beklagten für erhöhte Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.

Die weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

 
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