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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 E 1096/11

Datum:
06.07.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 E 1096/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0706.16E1096.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 4 K 1465/11
Schlagworte:
zulässiger Rechtsweg Verwaltungsrechtsweg Kartellrechtsweg abdrängende Sonderzuweisung Kartellverwaltungsstreitigkeit anstaltsrechtlicher Abwehranspruch
Normen:
VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1; GWB § 63
Leitsätze:

1. § 63 GWB enthält keinen Numerus clausus der im kartellgerichtlichen Verfahren zulässigen Rechtsschutzformen. Da die Bestimmung gerade eine Zuständigkeitskonzentration bei den ordentlichen Gerichten bezweckt, ist sie weit auszulegen mit der Folge, dass die Kartellverwaltungsgerichte abschließend zuständig sind für alle Kartellverwaltungsstreitigkeiten, während die allgemeinen Verwaltungsgerichte nur in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtkartellrechtlicher Art zu entscheiden haben.

2. Unter kartellverwaltungsrechtlichen Streitigkeiten sind jedenfalls alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zu verstehen, an denen eine Kartellbehörde als Beklagte (Beschwerdegegnerin) beteiligt ist, und die - unabhängig von der Handlungsform - ein Handeln der Kartellbehörde betreffen, das seine Grundlage im GWB hat.

3. Eine Klage, die auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Durchführung eines Kartellverfahrens gerichtet ist, ist deshalb eine kartellverwaltungsrechtliche Streitigkeit, auch wenn der Kläger sich auf einen im Anstaltsrecht wurzelnden Abwehranspruch beruft.

4. Etwaige im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG bestehende Lücken im (bisherigen) Kartellrechtsschutz sind durch eine Erweiterung der ausdrücklich geregelten Be-schwerdearten zu gewährleisten und nicht durch den Verweis auf eine Restzu-ständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. September 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

 
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