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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 D 28/10.AK

Datum:
21.11.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 D 28/10.AK
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1121.16D28.10AK.00
 
Schlagworte:
Weichenverbindung
Normen:
§ 1 der 16. BImSchV; VwVfG § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3
Leitsätze:

Der Einbau einer Weichenverbindung stellt für sich genommen keinen erheblichen baulichen Eingriff in den Schienenweg im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV dar. Die generalisierende Annahme des Verordnungsgebers begegnet keinen einfachrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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