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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 930/12

Datum:
04.09.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 930/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0904.16B930.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 6 L 443/12
 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 12. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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