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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 304/12

Datum:
26.03.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 304/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0326.16B304.12.00
 
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 Satz 1; FeV §§ 11 Abs. 7, 46 Abs. 1 und 3
Leitsätze:

Zur (hier verneinten) Bindung an tatsächliche Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Februar 2012 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Düsseldorf 6 K 1507/12 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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